Volljährigkeit – was sich mit dem 18. Geburtstag ändert
Der 18. Geburtstag ist ein besonderer Meilenstein. Für unsere Töchter und ihre Familien bringt er einige Veränderungen mit sich, die sich zunächst ungewohnt anfühlen können. Damit diese Schritte nicht unvorbereitet treffen, schreiben wir Familien, deren Töchter in den nächsten fünf bis sieben Monaten volljährig werden, ganz bewusst frühzeitig an. Nicht, um Sorgen zu machen, sondern um Orientierung zu geben und die nötigen Schritte in Ruhe anzugehen.
Mit der Volljährigkeit tauchen neue Begriffe und Zuständigkeiten auf. Viele Familien kommen erstmals mit dem Betreuungsgericht in Kontakt. Das kann verunsichern, sollte aber keine Ängste auslösen. Die Gerichte sind in der Regel sehr froh, wenn Familien die Betreuung selbst übernehmen möchten. Sie sind an gesetzliche Formalien gebunden, arbeiten jedoch lösungsorientiert und familiennah.
Mit dem folgenden Leitfaden möchten wir auf die Veränderungen eingehen, die der 18. Geburtstag mit sich bringt. Mit der Volljährigkeit werden grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Erwachsenen erlangt. Jeder Mensch ist rechtlich für sein Handeln selbst verantwortlich. Natürlich ist das bei unseren Mädchen ein wenig anders. Für diese besondere Lebenssituation gibt es klare und bewährte Regelungen.
Was sich mit der Volljährigkeit ändert – und was nicht
Mit den folgenden Hinweisen geben wir einen Überblick darüber, was sich für behinderte Menschen mit dem Erreichen der Volljährigkeit verändert.
Die bestehenden Rechte und Leistungen bleiben unverändert erhalten.
Detaillierte Informationen finden sich in der Broschüre
„Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm)
www.bvkm.de
Rechtliche Betreuung
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird für unsere Töchter ein rechtlicher Betreuer eingesetzt. Wir empfehlen, etwa drei bis vier Monate vor dem 18. Geburtstag einen Antrag auf Betreuung bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht, Abteilung Betreuungsgericht, zu stellen.
Der Umfang der Betreuung sollte möglichst allumfassend beantragt werden. Die Regelung der Post- und Briefangelegenheiten muss zusätzlich ausdrücklich beantragt werden.
Es wird empfohlen, gleichzeitig einen Ersatzbetreuer zu benennen. Für Zeiten, in denen sowohl Betreuer als auch Ersatzbetreuer verhindert sind, kann eine weitere Person als sogenannte Verhinderungsbetreuung eingesetzt werden. Dieser Antrag sollte rechtzeitig, in der Regel vier bis sechs Wochen im Voraus, beim zuständigen Betreuungsgericht gestellt werden.
Grundsicherung
Da unsere Töchter dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, besteht mit Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII, sofern kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
Der Antrag wird bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt gestellt und von den Sozialverwaltungen bearbeitet.
Alle Formulare, unabhängig von der Leistung, werden immer aus Sicht der nun volljährigen Frau ausgefüllt.
Ist ein Fahrzeug aus steuerlichen Gründen auf die Tochter zugelassen, zählt dieses nicht als Vermögen der Tochter, wenn nachgewiesen werden kann, dass Kaufpreis, notwendige Reparaturen, Inspektionen und laufende Kosten von den Eltern getragen werden.
Kindergeld
Das Kindergeld wird auf Antrag auch über das 18. Lebensjahr hinaus weitergezahlt. Es wird den Eltern zugerechnet und nicht mit der Grundsicherung verrechnet. Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen
Wir hoffen, dass diese Hinweise helfen, den Übergang in die Volljährigkeit gut vorbereitet und ruhig zu gestalten.
Weiterführende Informationen bieten unter anderem
die Lebenshilfe e. V. – www.lebenshilfe.de
der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) – www.bvkm.de
Beim bvkm kann außerdem die Broschüre
„18 werden mit Behinderung – Was ändert sich bei Volljährigkeit“
angefordert oder heruntergeladen werden.
wichtige Informationen stehen am Ende dieser Seite kostenlos zum Download zur Verfügung
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