Pflegeeinstufung
Richtlinien zur Einstufung in der Pflegeversicherung
Vortrag von Frau Dr. Osterwinter, Ärztin beim MdK Bensheim
gehalten am 10. November 2001 beim Familientreffen der Regionalgruppe Rhein-Main
in der Wichernschule Nieder-Ramstadt
Frau Dr. Osterwinter ist Ärztin und arbeitet seit 1995 beim Medizinischen Dienst.
Ein Hauptschwerpunkt ihrer Arbeit ist die Bearbeitung von Widersprüchen. Die Probleme
bei der Einstufung in die Pflegestufen sind ihr somit vertraut.
Antragstellung
Die Begutachtungsrichtlinien gelten für jedermann ohne Prüfung von Einkommens-
und Vermögensverhältnissen. Bei Kindern muss immer der allgemeine altersgerechte
Hilfebedarf berücksichtigt werden.
Ein Pflegeantrag wird von den Betroffenen in der Regel aus folgenden Gründen gestellt:
- Eine Diagnose über eine chronische Erkrankung wurde gestellt
- Es besteht ein höherer Beaufsichtigungsbedarf
- Es ist eine Behandlungspflege nötig ( med. Verbände, Insulinspritzen, Krankengymnastik,
Therapien, Diät, etc) - Es besteht Hilfebedarf in der Grundpflege (Körperpflege, Mobilität
- Es besteht Hilfebedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung
Pflegestufen
Wenn der Antrag gestellt wurde, erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen
Dienst. Der Gutachter stellt fest, in welchen Bereichen Hilfe erforderlich ist.
Für die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind jedoch nur die letztgenannten
beiden Bereiche maßgeblich. Die Behandlungspflege gehört in den Aufgabenbereich
der Krankenkassen. Diese Pflege durch nahe Angehörige wird nicht bezuschusst. Sollte
Hilfe durch professionelle Hilfsdienste notwendig sein, wird die Kostenübernahme
von der Krankenkasse geprüft.
Die Begutachtungsgespräche dauern in der Regel ein bis eineinhalb Stunden, um den
Pflegeaufwand zu besprechen.
Zur Einstufung in die Pflegestufen sind folgende Zeiten maßgeblich:
- Stufe I 90 Minuten
- Stufe II 3 Stunden
- Stufe III 5 Stunden
Bei Unterbringung in Heimen beteiligt sich die Pflegekasse bis max. 500,-DM pro
Monat an den Kosten. Die Pflegestufe sollte auch dann festgestellt sein, weil in
Ferienzeiten für die Pflege zu Hause das Pflegegeld an die Familie ausgezahlt wird.
Pflegepersonen, die nicht oder nur in Teilzeit beruflich tätig sind, werden rentenversichert
durch die Pflegekasse. Bei kleinen Kindern muss die geforderte Stundenzahl allein
mit Grundpflege erbracht werden, weil alle kleinen Kinder hauswirtschaftliche Pflege
brauchen. Aber hauswirtschaftlicher Mehrbedarf durch häufiges Wäschewechseln, weil
das Kind viel spuckt oder häufiges Füttern wird als Pflegezeit anerkannt.
Grundpflege
-Körperpflege: Waschen, baden, duschen, kämmen, Zähne putzen, Blasen/Darmentleerung
etc. Die Pflegekassen haben hierfür zeitliche Richtlinien zusammengestellt, diese
sind jedoch auf Erwachsene zugeschnitten. Die tatsächlich erforderlichen Zeiten
müssen berücksichtigt werden. Beaufsichtigung und Anleitung zur Pflege zählen auch
hierzu, obgleich dies oft länger dauert. Nicht berücksichtigt wird jedoch z. Bsp.
die Monatshygiene bei Mädchen und Frauen, da das Pflegegesetz nur alle Vorgänge
berücksichtigt, die mindestens einmal pro Woche vorkommen. Beispiel hierzu auch:
Einmal Baden pro Woche dauert 28 Minuten. Dies wird auf 7 Tage umgerechnet, so dass
im Pflegebericht dann 4 Minuten pro Tag stehen.
Für die Grundpflege bei gesunden Kindern werden bis zu 8 Jahren 315 Minuten, ab
8 Jahren 90 Minuten und ab 12 Jahren keine Minuten angesetzt. Diese Zeiten werden
von den errechneten Pflegezeiten abgerechnet und nur die übersteigenden Zeiten sind
maßgeblich für die Einstufung in die Pflegestufe.
Ernährung
Hierzu gehören die mundgerechte Zubereitung von Nahrung (die Zeiten
werden jedoch erst nach dem Kochen der Speisen, nach dem Bestreichen von Brot, usw.
berechnet) und die Nahrungsgabe oder Anleitung zur Nahrungsaufnahme, auch von Getränken.
Bei Sondenernährung werden hierfür z.Bsp nur 20 Minuten/Tag angesetzt.
Mobilität
Pflegezeiten werden hier angerechnet z. Bsp für die Anleitung zum
Aufstehen oder Zubettgehen, fürs Umlagern, fürs An- und Ausziehen (Richten der Kleidung
nach der Toilette gehört jedoch zur Körperpflege, wird dort berücksichtigt), Zeiten
fürs Gehen werden angerechnet nur zur Verrichtung von vorgenannten Tätigkeiten (vom
Bett zum Waschbecken, zur Toilette, vom Sessel zum Tisch etc). Leider nicht anerkannt
werden Wege zur Schule, Spaziergänge usw.
Fragen zu Einzelfällen
Zeit, die das Kind zum essen braucht, weil es sehr langsam kaut oder schlecht
schluckt, muss anerkannt werden.
Alle Vorgänge, die mindestens einmal pro Woche vorkommen werden berücksichtigt.
Aggressionen oder selbstverletzende Handlungen verhindern, zählt nicht zur Grundpflege.
Pädagogische Förderung zählt nicht zur Grundpflege
