Leistungen der Sozialhilfe

Die Rechtsgrundlagen für die Kostenübernahme für FED-Leistungen nach dem BSHG
sind vor allem die Eingliederungshilfe (§ 39 BSHG) ,der Anspruch auf die Heranziehung
einer Fremdpflegeperson oder auf zeitweilige Entlastung von der Pflege, wenn dies
geboten ist (§69 b BSHG), sowie auf Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes (§ 70
BSHG).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht mit den Geld- oder Sachleistungen
der Pflegeversicherung verrechnet, sondern bestehen als eigener Anspruch neben den
Leistungen der Pflegeversicherung. Bei der Hilfe durch eine Fachpflegekraft und
bei der Entlastung von der Pflege kann das Sozialamt nach eigenem Ermessen den Einsatz
von maximal 2/3 des Pflegegeldes verlangen, 1/3 des Pflegegeldes muss auf jeden
Fall den Eltern verbleiben.

Das Sozialamt beteiligt sich an den Kosten allerdings nur, wenn das Einkommen
und Vermögen der Eltern nicht die im BSHG genannten Grenzen überschreitet. Dazu
gilt Folgendes:

Sind die behinderten Leistungsempfänger minderjährig, kann für Leistungen der
Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich
das Einkommen und Vermögen der Eltern mit überprüft werden. Erst ab Volljährigkeit
kommt es ausschließlich auf das Einkommen und Vermögen des behinderten Menschen
selbst an, soweit keine Unterhaltspflicht der Eltern besteht. Bei minderjährigen
Kindern wird der Kostenbeitrag nach § 43 Abs. 2 BSHG auf die häusliche Kostenersparnis
beschränkt, wenn eine solche anfällt. Diese Regelung gilt nur für:

1. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen
Alter sind. Dies sind in der Regel Frühfördermaßnahmen; es muss also eine Kostenanerkenntnis
nach § 40 Abs. 2 Nr.2 BSHG vorliegen. Derartige Hilfen werden gewährt, wenn nach
allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass
hierdurch eine drohende Behinderung nach § 39 Abs. 1 BSHG verhütet werden kann oder
die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.

2. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitungen
hierzu (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 12 EVO). Die Schulbildung wird in der Regel von
der Kultusverwaltung und nicht vom Sozialhilfeträger verantwortet. Familienentlastende
Dienste können die folgenden, ergänzenden Leistungen anbieten:

  • Beteiligung an integrativen Schulmaßnahmen, soweit sie nicht von der Kultusverwaltung
    getragen werden;
  • Hausaufgabenhilfe, soweit der Bedarf durch ein entsprechendes Gutachten belegt
    ist;
  • Begleitung bei Freizeiten und Schulausflügen.

Beim letzten Punkt entsteht ein Kostenbeitrag für die häusliche Ersparnis, wenn
im Rahmen der Schulausbildung Kosten anfallen, die sonst zu Hause abgedeckt werden
müssen. Dies können z.B. Kosten für Mahlzeiten sein.

3. Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, wenn eine Schulbildung
voraussichtlich nicht möglich ist. Dies betrifft Kinder, die so schwer behindert
sind, dass sie die Schule nicht besuchen können (der absolute Ausnahmefall).

4. Hilfen zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf. Hier ist notwendig,
dass die erforderliche Maßnahme in besonderen Einrichtungen für Behinderte durchgeführt
wird. Es betrifft stationäre Hilfeangebote, keine ambulanten.

Nur unter diesen engen Voraussetzungen ist eine Kostenbefreiung für Leistungen
des FED nach § 43 Abs. 2 BSHG möglich.

Darüber hinaus gibt es Eingliederungshilfen, die vom FED erbracht werden können,
aber von den Eltern bezahlt werden müssen, soweit deren Einkommen die gesetzlichen
Grenzen überschreitet. Zu diesen Leistungen gehören:

5. Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung und Erhaltung (§ 40 Abs. 1 Nr. 6
a BSHG, § 18 EVO). Der FED kann behinderte Menschen beim (möglichst) selbständigen
Wohnen ambulant unterstützen und evtl. auch ein Selbständigkeitstraining durchführen.

6. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 40 Abs. 1 Nr. 8
BSHG, §19 EVO). Die Eingliederungshilfeverordnung (EVO) nennt in diesem Zusammenhang
Hilfen, die geeignet sind, dem Behinderten die Begegnung und den Umgang mit nicht
behinderten Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

7. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Geselligkeit,
der Unterhaltung und kulturellen Zwecken dienen (§19 Nr. 2 EVO). Abhängig vom Einzelumstand
ist zu prüfen, ob diese Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft von den Eltern zu
begleiten ist, oder ob der FED einbezogen werden kann. Von betagten Eltern kann
z.B. nicht unbedingt erwartet werden, dass sie mit ihrem behinderten Jugendlichen
ein Rockkonzert besuchen.

8. Begleitung bei der Inanspruchnahme von Kuren oder beim Sport (§6 EVO).
Auch in diesem Bedarfsfall hat der behinderte Mensch Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Wenn vom zuständigen Kostenträger eine Eigenbeteiligung verlangt wird, dann wird
geprüft, ob das Einkommen und das Vermögen der Familie die maßgeblichen Grenzen
des BSHG überschreiten.