Leistungen der Pflegeversicherung

Sachleistungen

Als Sachleistungen werden die Dienste der ambulanten Pflege bezeichnet. Die Leistungen
durch die professionellen Pflegekräfte unterstützen die pflegenden Angehörigen und
machen es vielen allein lebenden Pflegebedürftigen möglich, trotz ständigen Hilfebedarfs
weiter in ihrer Wohnung leben zu können. Die Pflegeversicherung gibt so der häuslichen
Versorgung eindeutig Vorrang vor einer stationären Betreuung.

Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit können Pflegeeinsätze durch ambulante
Dienste in Anspruch genommen werden:

  • Pflegestufe I: Einsätze für bis zu 384,- Euro/Monat
  • Pflegestufe II: Einsätze für bis zu 981,- Euro/Monat
  • Pflegestufe III: Einsätze für bis zu 1.432,- Euro/Monat
  • Pflegestufe III+: Einsätze für bis zu 1.918,- Euro/Monat

Zwischen ambulantem Pflegedienst und dem Pflegebedürftigen wird ein Vertrag geschlossen,
in dem u. a. vereinbarte Pflegeleistungen und -zeiten festgeschrieben sind. Dieser
Pflegevertrag kann innerhalb von 2 Wochen nach dem ersten Einsatz vom Pflegebedürftigen
ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Voraussetzung für den Anspruch von Sachleistungen ist, dass der ambulante Dienst
mit den Pflegekassen oder den für sie tätigen Verbänden Verträge geschlossen hat,
d. h. zugelassener Leistungserbringer ist. Werden Pflegeleistungen von nicht zugelassenen
Leistungserbringern in Anspruch genommen, handelt es sich um selbst sichergestellte
Pflege
. Für diesen Fall sieht die Pflegeversicherung das Pflegegeld vor.

Pflegegeld

Jeder Pflegebedürftige hat das Recht, selber zu entscheiden, von wem er gepflegt
werden möchte. Wählt der Pflegebedürftige statt Sachleistungen durch professionelle
Dienste die Pflege durch Angehörige, hat er Anspruch auf Pflegegeld, welches er
als finanzielle Anerkennung an seine Angehörigen weitergeben kann.

Wie bei den Sachleistungen ist das Pflegegeld nach Pflegestufen gestaffelt:

  • Pflegestufe I: 205,- Euro/Monat
  • Pflegestufe II: 410,- Euro/Monat
  • Pflegestufe III: 665,- Euro/Monat

Das Pflegegeld wird für die Tage gezahlt, an denen Pflege durchgeführt wird.
Das bedeutet, dass bei einer Unterbrechung der Pflege das Pflegegeld anteilig gezahlt
wird. Ausnahme: Bei vorübergehendem vollstationärem Krankenhausaufenthalt wird das
Pflegegeld bis zu 4 Wochen weitergezahlt.

Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass mit dem bewilligten Betrag
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtlich
tätige Pflegepersonen sichergestellt sind.

Pflegegeld für Arbeitgebermodelle

Im Fall des so genannten Arbeitgebermodells, d. h. der selbst sichergestellten
Pflege durch eine Festanstellung einer Pflegeperson, wird von der Pflegeversicherung
Pflegegeld gezahlt. Wenn die Kosten einer Festanstellung vom Pflegegeld und dem
Einkommen des pflegebedürftigen Arbeitgebers nicht gedeckt werden können, gilt
der Pflegebedürftige als bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und der
Restbedarf wird vom Sozialamt getragen.

Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege

Bei der Pflege durch Angehörige ohne Hilfe oder Unterstützung durch professionelle
Dienste, sind diese verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz
durch einen zugelassenen Leistungserbringer abzurufen. Diese Beratungseinsätze sollen
u. a. der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege dienen, die Kosten trägt die
Pflegeversicherung.

Inhalt dieser Einsätze ist die umfassende Beratung, Unterstützung und Anleitung
von Pflegenden durch professionelle Fachkräfte und können beispielsweise sein: gemeinsames
Lösen von Pflegeproblemen, Erkennen von Überforderung und Schaffen von Abhilfen,
Finden von Möglichkeiten zur Entlastung der Pflegeperson, Vermeidung von Pflegefehlern,
optimale Versorgung des Pflegebedürftigen, …

Die Pflegeeinsätze sollen dem Schutz des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson
dienen!

Die regelmäßigen Besuche durch ausgebildete Pflegefachkräfte sind als Mitwirkungspflicht
für den Pflegebedürftigen ausgeschrieben und müssen der Kasse nachgewiesen werden.
In der Regel geschieht dies durch den Pflegedienst, der nach der Beratung einen
Bericht verfasst und diesen vorlegt. Der Pflegebedürftige erhält eine Kopie dieses
Berichts. Bei den Pflegestufen I und II muss der Beratungseinsatz mindestens einmal
halbjährlich, bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich erfolgen.

Achtung: Wenn die Beratungseinsätze nicht nachgewiesen werden können oder vom
Pflegebedürftigen abgelehnt werden, kann das Pflegegeld gekürzt und bei anhaltender
Verweigerung sogar ganz gestrichen werden!

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit erheblichem Betreuungsbedarf haben
Anspruch auf die doppelte Anzahl von Beratungsbesuchen. So soll eine bessere Bewältigung
der hohen physischen und psychischen Belastungen des Pflegealltags gewährleistet
sein.

Kombination von Geld- und Sachleistungen

Um die Pflege individuell gestalten zu können, ist eine Kombination von Pflege-
und Sachleistungen möglich. Für eine optimale Kombination von Pflege durch Angehörige
und professioneller Pflege durch einen ambulanten Dienst ist es sinnvoll, alle benötigten
Pflegehandlungen daraufhin zu überprüfen, von wem sie am besten durchgeführt werden
können, d.h. Was können und wollen die Angehörigen leisten? Wo wird professionelle
Hilfe notwendig? Das Pflegegeld verringert sich um den Wert der in Anspruch genommenen
Sachleistungen. Das prozentuale Verhältnis von Geld- und Sachleistungen kann vom
Pflegebedürftigen selbst entschieden werden, um Verwaltungsaufwand zu vermeiden,
ist er aber für 6 Monate an seine Entscheidung gebunden. Ausnahme: eine wesentlich
veränderte Situation, z. b. durch plötzliche Verschlechterung des Zustandes und
dadurch erhöhtem Betreuungsaufwand.

Pflegevertretung (Ersatz-/ Verhinderungspflege)

Bei Verhinderung oder Urlaub der Angehörigen oder der ehrenamtlichen Pflegeperson,
besteht Anspruch auf Ersatzpflege für bis zu 4 Wochen und bis zu 1.432,- Euro im
Jahr (gültig für alle Pflegestufen!). Die Ersatzpflege kann durch Bekannte, Nachbarn
oder auch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Bei der Pflege durch einen
Angehörigen, der mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder,
Enkel, Eltern, Grosseltern, Geschwister des Pflegebedürftigen) oder verschwägert
ist, oder durch jemanden, der mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft
lebt, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen lediglich in Höhe des Pflegegeldes
der jeweiligen Pflegestufe (siehe 3.3.3). In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon
aus, dass die Pflege nicht als Erwerb ausgeführt wird. Entstehen bei der Pflege
weitere Aufwendungen (z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) werden diese auf Nachweis
bis zur Gesamthöhe von 1.432,- Euro/Kalenderjahr erstattet.

Auch bei der Verhinderungspflege in einem Heim werden die pflegebedingten Aufwendungen
von bis zu 1.432,- Euro/Kalenderjahr übernommen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung
sind jedoch vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Wenn eine ausreichende Betreuung zuhause nicht mehr möglich ist oder die häusliche
Pflege ergänzt oder entlastet werden soll, dann besteht die Möglichkeit einer teilstationären
Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Diese Leistungen gelten als
Sachleistungen und sind ebenfalls mit dem Pflegegeld kombinierbar.

Je nach Pflegestufe werden die Aufwendungen für Grundpflege, soziale Betreuung und
bei Bedarf auch für die medizinische Behandlungspflege im Gesamtwert bis zu

  • 384,- Euro bei Pflegestufe I/Monat
  • 921,- Euro bei Pflegestufe II/Monat
  • 1.432,-Euro bei Pflegestufe III/Monat

übernommen.

Kurzzeitpflege

Wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, gibt
es die Alternative der Kurzzeitpflege. In der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige
über einen begrenzten Zeitraum vollstationär betreut. Die Leistungen der Kurzzeitpflege
umfassen die Grundpflege, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege
und werden maximal für 4 Wochen und einen Gesamtwert von 1.432,- Euro erbracht.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege mindert den auf eine Ersatzpflege nicht, d. h.
der Anspruch auch Kurzzeitpflege besteht unabhängig davon, wie lange der Pflegebedürftige
vorher betreut wurde. Daher ist die Kurzzeitpflege ein Angebot, das besonders in
Krisenzeiten große Entlastung schaffen kann.

Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz ist Anfang 2002 in Kraft getreten und wurde
entwickelt für Demenzkranke und Menschen mit geistigen Behinderungen oder anderen
psychiatrischen Erkrankung. Es richtet sich daher an Pflegebedürftige, die einen
besonders hohen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben.

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz bestimmt, dass Pflegebedürftige maximal 460,00
Euro pro Kalenderjahr zu ihren bisherigen Leistungen aus der Pflegeversicherung
hinzu erhalten. Da die Leistungen aus den bereits vorhandenen Mitteln der Pflegeversicherung
finanziert werden, ist der Leistungsumfang relativ bescheiden. Die Verwendung ist
zweckgebunden.

Wofür können die 460,- Euro genutzt werden?

  • Kosten für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeangebote
  • Allgemeine Betreuung und Anleitung durch Pflegedienste
  • Sonstige regionale Betreuungs- und Entlastungsangebote (die nach Landesrecht
    anerkannt sind)

Eine Liste mit den anerkannten Betreuungs- und Entlastungsangeboten ist bei den
zuständigen Pflegekassen und/oder bei den Sozialministerien der Bundesländer erhältlich.

Die Zahlung der 460,- Euro erfolgt erst bei Vorlage der Belege oder der schriftlichen
Nachweise der gezahlten Beträge, d. h. dass die Kosten erst selbst übernommen werden
müssen und im Nachhinein erstattet werden.

Wird die gesamte Summe in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, ist ein Übertrag der
Restsumme der 460,- Euro ins nächste Jahr möglich.

Finanz-Tipp: Beantragen Sie das Geld gleich zu Beginn des Jahres, da die Zahlung
anteilig zum Antragsstellungsdatum geschieht.

Eine zusätzliche Leistung zu den 460,- Euro im Jahr ist, dass bei Pflegestufe
1 und 2 die Nutzung von zwei Beratungseinsätzen durch Pflegedienste pro Halbjahr,
bei Pflegestufe 3 zwei Beratungseinsätze pro Vierteljahr ermöglicht werden.

Übernommen von
www.thema-altenpflege.de und angepasst von
Bärbel Ziegeldorf.