Erbrecht

Erbrecht und Versorgung von erwachsenen Behinderten

Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Bießle, München,

gehalten am 31. März 2001

beim 8. Elterntreffen der

Elternhilfe für Kinder mit Rett-Syndrom, Landesverband Bayern e.V.

Problematik

Es stellt sich zunächst die Frage, warum das Thema "Erbrecht und Versorgung von
erwachsenen Behinderten" überhaupt eigens behandelt werden muss. Was ist anders
bei Eltern mit behinderten Kindern im Vergleich zu Eltern mit nichtbehinderten Kindern?

Familien, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um das Kind auf
eigene Kosten in der Werkstatt oder Wohneinrichtung unterbringen zu können, werden
sich für dieses Thema nicht interessieren; die Masse der Eltern wird aber auf finanzielle
Hilfe angewiesen sein, in der Regel auf die Sozialhilfe.

Wenn Sie heute einen erwachsenen Behinderten in eine Wohneinrichtung oder auch
in eine Werkstatt geben, dann ist das mit teilweise sehr hohen Kosten verbunden,
die vom Sozialhilfeträger zunächst einmal übernommen werden. In Bayern sind die
Bezirke hierfür zuständig. Das bedeutet: Ihr Kind bzw. Sie erhalten Hilfe im Rahmen
der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diese Hilfe nach dem BSHG
steht immer unter dem sogenannten "Nachrangprinzip". Das heißt: Sozialhilfe wird
nur gewährt, wenn der Betroffene Hilfeempfänger keine eigenen Mittel hat, sei es
Einkommen oder Vermögen, sich die Wohnung oder Werkstatt zu leisten. Ganz konkret:
Wenn Sie ein betreutes Kind haben, das Sie zu Hause nicht mehr versorgen können,
so dass es in einer Wohnrichtung untergebracht werden muss, fallen - je nach Einrichtung,
Schwere der Behinderung usw. - Kosten von monatlich 5.000-12.000 DM an. Das sind
Beträge, die der Normalverbraucher mit einem durchschnittlichen Einkommen bzw. Vermögen
nicht leisten kann, so dass die Sozialhilfe diese Beträge bezahlen muss. Hier greift
nun das sogenannte Nachrangprinzip ein, das heißt: Der Sozialhilfeträger bezahlt
nur, wenn Sie weder ausreichend Einkommen noch Vermögen haben, um diese Leistung
zu erbringen. Darin liegt die Grundproblematik, dass hier Sozialhilfeleistungen
erbracht werden und die Eltern dabei in Anspruch genommen werden können.

Warum dies der Fall ist, hängt damit zusammen, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Verwandte in auf- und absteigender Linie, also Eltern gegenüber ihren Kindern (aber
umgekehrt auch Kinder gegenüber ihren Eltern) unterhaltsverpflichtet sind. Sie als
Eltern sind also lebenslänglich Ihren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet,
wenn diese bedürftig sind und Sie entsprechend Geld haben. Umgekehrt sind aber auch
Ihre Kinder Ihnen gegenüber unterhaltsverpflichtet, wenn die Kinder Geld und Vermögen
haben. Wenn Sie alt werden und in ein Alters- oder in ein Pflegeheim müssen, haben
aber aus eigenem Einkommen, Rente oder Vermögen nicht die Möglichkeit, dies zu bezahlen,
dann werden Ihre Kinder ebenfalls in Anspruch genommen und müssten für Sie in einem
bestimmten Umfang Zahlungen leisten. Diese Solidarität in der Familie in auf- und
absteigender Linie ist im Gesetz geregelt. Das bedeutet, dass Sie als Eltern für
diese Hilfe im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung in Anspruch genommen werden
können. Immer dann, wenn Sie also über größeres Einkommen oder Vermögen verfügen,
kann diese Frage an Sie gerichtet werden: Was müssen Sie beitragen zu diesen Kosten?
Dies ist das Grundproblem, vor dem wir stehen und die besondere Situation von Familien
mit behinderten Kindern.

Man scheut sich immer etwas, auf diese Dinge einzugehen, weil man - ähnlich wie
beim Abfassen eines Testaments - an Sterben und Tod denkt. Es kommt aber auf einen
zu und man muss sich damit auseinandersetzen, gerade in Ihrer Situation kann man
nur dringend empfehlen, den Dingen ins Auge zu sehen und abzuklären, was man tun
kann, um eine vernünftige Regelung zu finden, die Ihnen und Ihrem behinderten Kind
hilft.

Rechtsgrundlage

Es gibt nur eine einzige entscheidende einschlägige Vorschrift aus dem BSHG,
nämlich § 91. Die Dinge wären dann relativ einfach, wenn das Gesetz eindeutig regeln
würde, wann wer mit welchem Betrag in Anspruch genommen wird. Eine solch eindeutige
Regelung gibt es aber im Gesetz nicht.

In anderen Fällen, zum Beispiel Scheidungsverfahren, gibt es ähnliche Fragen:
Wer muss an wen welche Unterhaltszahlungen leisten? Dabei existieren relativ feste
Regeln. Es gibt die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle", darin steht: Wenn ein Einkommen
zwischen DM x und DM y vorliegt, dann muss ich diesen oder jenen Unterhalt bezahlen.
Dies gibt es in unserem Bereich nicht.

Die Vorschrift in § 91 BSHG beinhaltet einen sehr großen Ermessensspielraum.
Es geht darin nämlich um den Übergang des Anspruchs des Unterhaltsverpflichteten
(also der Eltern) auf den Sozialhilfeträger (also den Bezirk), damit er Ansprüche
geltend machen kann. In § 91 heißt es: "Der Übergang des Anspruchs gegen einen
nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine
unbillige Härte bedeuten würde; sie liegt in der Regel bei unterhaltspflichtigen
Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von einer Behinderung Bedrohten oder
einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe
für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt wird."

Dies ist also die Kernvorschrift, um die es geht; auf sie stützt sich der Sozialhilfeträger.
Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen dieser Vorschrift ist unterschiedlich.
Man kann allein in Bayern von Bezirk zu Bezirk Unterschiede feststellen. Es gibt
zwar einheitliche Regelungen der Bezirke, aber jeder interpretiert diese in der
Praxis etwas anders. Die Problematik ist also offensichtlich die, dass hier keine
eindeutigen Geldbeträge stehen und man selbst irgendwie definieren muss, wann eine
"unbillige Härte" gegeben ist. Man kann zunächst ganz pauschal sagen: Millionäre
sollen von dieser Vorschrift nicht profitieren. Sie sollen in Anspruch genommen
werden. Die Frage ist aber: Wann ist jemand Millionär? Geht dies erst bei 2 Millionen
DM Vermögen los, bei 10 Millionen oder bereits bei 500.000 DM?

Möglichkeiten der Auseinandersetzung mit Ansprüchen
des Sozialhilfeträgers

Wenn Sie also in Anspruch genommen werden, sollten Sie diese Ansprüche nicht
einfach akzeptieren, sondern sich immer damit auseinandersetzen und sich gegen derartige
Ansprüche zunächst einmal wehren. Denn es ist nicht selbstverständlich, dass Sie
für Ihr behindertes Kind bei all den Belastungen, die Sie haben, auch noch ihr Vermögen
- zumindest teilweise - zur Verfügung stellen sollen. Die normale Vorgehensweise
des Bezirks ist folgende: Wenn Ihr Kind in eine Wohneinrichtung oder Werkstatt kommt
und ist bereits erwachsen, dann bekommen Sie einen Fragebogen vom Bezirk, in dem
Sie nach allen Sorten und Arten von Vermögen befragt werden, die Sie haben, bis
hin zum Familienschmuck. Daraus addiert der Bezirk einen bestimmten Vermögensbetrag,
um dann Ansprüche geltend zu machen. Er errechnet nach internen Regeln bestimmte
Freibeträge und macht dann die Beträge, die unter dem Strich herauskommen, geltend.

Ein Beispiel: Eine Familie hat ein Vermögen von 1,5 Mio. DM, darin enthalten
ein selbstgenutztes Einfamilienhaus im Wert von 500.000 DM. Die Familie hat drei
Kinder, davon ist ein erwachsenes Kind behindert. Dann rechnet der Bezirk - zumindest
derzeit - wie folgt: Es gibt einen Freibetrag für den Ehegatten von 4.500 DM, für
den weiteren Ehegatten einen Freibetrag von 1.200 DM pro Kind werden 500 DM berechnet,
und zwar nur die Minderjährigen nichtbehinderten Kinder, die noch versorgt werden
müssen (die also nicht selbstständig sein dürfen). Dies ergibt unter dem Strich
eine Summe von 6.700 DM. Diese wird dann nach dem 21. Lebensjahr des Behinderten
mit 80 multipliziert (zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr wird gelegentlich auch
mit 60 multipliziert). Dies ergibt 536.000 DM, welches das sogenannte geschützte
Vermögen darstellt. Hierzu kommt noch das Hausgrundstück, das als sog. Schonvermögen
geschützt ist. Im Gegensatz zu früher, als im Gesetz noch von einem "kleinen Hausgrundstück"
die Rede war, steht heute im Gesetz "angemessenes Hausgrundstück". Das bedeutet,
dass das geschützte Haus von Größe, Ausstattung usw. durchschnittlichen Maßstäben
entsprechen sollte. Die Luxusvilla mit sehr viel Wohnfläche und Swimming Pool ist
nach dem Gesetzestext nicht geschützt; das normale Einfamilienhaus, in dem Sie selbst
wohnen, wird aber demzufolge nicht in Anspruch genommen.

Es gehen also von den genannten 1,5 Mio. Vermögen 1.036.000 DM weg, so dass 464.000
DM als ungeschütztes Vermögen bestehen. Früher war es so, dass der Bezirk hiervon
noch einmal einen Abschlag gemacht und nur ein Drittel davon beansprucht hat; mittlerweile
nimmt er hiervon 50 %. In unserem Beispiel bedeutet dies: Die Familie muss 232.000
DM an den Bezirk bezahlen. Das Hausgrundstück wird hierbei mit dem vollen Verkehrswert
in Rechnung gebracht.

Nun kann man darüber streiten, ob dies gerecht oder ungerecht ist; ich will dies
hier nicht diskutieren. Es gibt hierzu zwei Betrachtungsweisen: Der Staat stellt
Einrichtungen zur Verfügung, die sehr viel Geld kosten, und es stellt sich tatsächlich
die Frage: Muss nur der Staat die Kosten tragen oder muss sich nicht jemand, der
viel Geld besitzt, wirklich auch an diesen Kosten beteiligen? Dies allerdings ist
mehr eine politische Frage, die hier nicht zur Debatte steht.

Es stellt sich vielmehr die Frage: Was kann man bereits vorher schon gestalterisch
tun, um eventuelle Ansprüche des Bezirkes abzuwehren? Wenn Sie vom Bezirk solch
eine Berechnung bekommen, dann sollten Sie sich diese genau anschauen und dann mit
dem Bezirk verhandeln, ob dieser Betrag tatsächlich angemessen ist.

a) Bei Inanspruchnahme von elterlichem Vermögen

Es gibt hierzu verschiedene Ansatzpunkte. Wenn zum Beispiel jemand, der ein solches
Vermögen besitzt, nur eine ganz geringe Rente bekommt und das Vermögen auch dazu
dient, im Alter seine Versorgung sicherzustellen, dann kann man hier sicher mit
dem Bezirk noch etwas aushandeln. Es gibt auch einen kleinen "Härtekatalog", der
zu einer Reduzierung im Rahmen der Ermessensausübung führen kann. Wenn Sie Ihr Kind
beispielsweise sehr lange selbst zu Hause betreut und diese Leistungen selbst erbracht
haben, wird dies angerechnet, teilweise auch, wenn Sie ehrenamtlich in sozialen
Einrichtungen mitgearbeitet, also sich zum Beispiel hier in Ihrer Elternhilfe stark
engagiert haben, dann sind auch dies Argumente, die man hier anbringen kann, um
den Anspruch des Bezirkes zu reduzieren.

Eine weitere Alternative wäre es, dann zu versuchen, diesen Betrag sinnvoll so
einzusetzen, dass er Ihrem behinderten Kind zugute kommt. Damit sind wir bei der
Frage nach dem Kauf oder der Errichtung eines Wohnheimplatzes, den Sie selbst finanzieren.
Es gibt ja die Möglichkeit, zunächst einmal grundsätzlich so wie bei Altersheimen
auch für betreute behinderte Erwachsene sich an den Kosten eines Wohnheimplatzes
zu beteiligen, also sich praktisch in eine Einrichtung einzukaufen. Es gibt hierzu
bereits verschiedene Modelle. Ein bekanntes ist das Modell "Attel" in Oberbayern,
wo dies bereits verwirklicht worden ist. In der großen Einrichtung in Schönbrunn
am Ammersee, einer katholischen Einrichtung, ist etwas derartiges geplant. So weit
ich informiert bin, hat man es dort bereits mit dem zuständigen Sozialhilfeträger
abgesprochen. Man muss nämlich hierbei mit dem Sozialhilfeträger verhandeln um klarzustellen,
dass man bereit ist sein Vermögen einzusetzen, aber nicht als Zahlung an den Sozialhilfeträger
selbst, sondern für die Errichtung bzw. den Bau eines Wohnheimplatzes für das eigene
behinderte Kind. In der Regel stimmt der Bezirk (zumindest der Bezirk Oberbayern)
einem solchen Vorhaben auch zu, besonders dann, wenn man ein vernünftiges Konzept
vorlegt. Meistens kostet ein solcher Platz zwischen 200.000 und 300.000 DM, und
wenn man signalisiert, dass man bereit ist, Teile seines Vermögens zweckgebunden
hierfür einzusetzen, so akzeptiert der Bezirk dies - nicht zuletzt auch deswegen,
weil er selbst ebenfalls davon profitiert, denn er muss dann nicht aus eigenen Mitteln
neue Wohnheimplätze schaffen.

Dies wäre also eine Möglichkeit, Vermögen in dieser Größenordnung sinnvoll für
Ihr behindertes Kind einzusetzen.

Natürlich gibt es auch Familien, die kein so großes Vermögen haben, aber auf
Grund beruflicher Erfolge oder besonderer glücklicher Umstände ein monatliches Einkommen
von 20.000 oder 30.000 DM. Auch dann wird der Bezirk Anspruch auf Beteiligung der
Eltern an den laufenden Kosten geltend machen. Die Inanspruchnahme aus laufendem
Einkommen abzuwehren ist in der Regel aber recht unproblematisch, weil hier die
Freigrenzen sehr hoch sind, während es Ihnen bei einem größeren Vermögen durchaus
passieren kann, dass Sie in irgendeiner Form in Anspruch genommen werden.

Ein Problem ist beispielsweise auch, wenn Sie eine Mietwohnung haben und ein
Geldvermögen von 700.000 bis 800.000 DM. Dann fehlt Ihnen der Teil des geschützten
Vermögens aus einem Hausbesitz, einem selbstgenutzten Wohngrundstück oder der Eigentumswohnung.
Hier muss man sich mit dem Bezirk eingehend auseinandersetzen und etwa argumentieren,
dass man zwar das genannte Vermögen besitzt, damit aber plant, sich irgendwann eine
Eigentumswohnung zu kaufen, in der man selbst wohnen möchte. Damit könnte man einen
größeren Betrag in Abzug bringen, so dass der verbleibende Betrag eben nicht mehr
so hoch ist. Lassen Sie sich also von dem Bezirk, sobald er sie in Anspruch nehmen
möchte, nicht einschüchtern, sondern wehren Sie sich, besonders gegen Ansprüche,
die von teilweise nicht sehr kompetenten Sachbearbeitern des Bezirks vorgetragen
werden. Der Bezirk kann sich nämlich ausschließlich auf die oben genannte Vorschrift
aus dem BSHG berufen, und diese ist - wie gezeigt - dermaßen schwammig, dass man
genügend Spielraum hat, um sich auch entsprechend wehren zu können. Es gibt keine
gefestigten Urteile und keine Rechtsprechung, in der genau drinstünde, wenn jemand
so und so viel verdient, dann muss er so und so viel bezahlen. Eine solche Regelung
gibt es nicht, auch wenn dies mitunter von den Bezirken so behauptet wird. Es gibt
vereinzelt ein paar ältere Urteile, die aber allesamt Einzelfälle darstellen.

Früher waren die Verwaltungsgerichte für solch einen Rechtsstreit zuständig;
heute sind es die Familiengerichte bei den jeweiligen Amtsgerichten, weil es um
einen Unterhaltsanspruch zwischen Familienangehörigen geht.

Auf ein Geschwistervermögen kann der Bezirk nicht zurückgreifen. Die Regelung
betrifft, wie gesagt, nur Unterhaltsansprüche in auf- und absteigender Linie, also
nur zwischen Eltern und Kindern, nicht aber unter Geschwistern. Auf ein Vermögen,
dass Sie an Dritte übertragen, kann grundsätzlich niemand zugreifen. Es ist Ihnen
unbenommen, mit Vermögen umzugehen, wie Sie es für richtig halten, genauso wie Sie
ja nicht verpflichtet sind, Ihr Vermögen zu behalten. Sie können es ja auch durchbringen,
Sie können Kreuzfahrten machen oder in Champagner baden, diese Freiheit haben Sie
wie jeder andere Mensch auch. Gerade weil immer die Vorstellung herrscht, man müsse
das Geld für das betreute Kind zusammenhalten, könnte man auch überspitzt formulieren:
Grundsätzlich hat jeder das Recht, mit seinem Geld zu tun, was er will. Es gibt
lediglich eine einzige Begrenzung: die sogenannte Zehnjahresfrist. Das bedeutet:
Wenn sie eine Vermögensübertragung, zum Beispiel an ein anderes Kind, machen, und
Sie selbst sterben innerhalb von 10 Jahren, wird dieses zugewendete Vermögen in
der Erbauseinandersetzung mit eingerechnet werden, so wie wenn es noch vorhanden
wäre. Diese Einschränkung hängt damit zusammen, dass die Pflichtteilsrechte auf
diese Art und Weise nicht geschmälert werden sollen. Wenn allerdings die 10 Jahre
verstrichen sind, ist auch diese Regelung hinfällig. Sie können also Vermögen an
nichtbehinderte Kinder übertragen, und wenn die Zehnjahresfrist vorüber ist, gibt
es keine Probleme mehr. Sie können diese auch mit einer Auflage verbinden, beispielsweise,
dass die nichtbehinderten Geschwisterkinder ihr behindertes Geschwister unterstützen.

b) Bei Inanspruchnahme von Vermögen des Behinderten

Damit kommen wir zu einem zweiten Komplex neben der Inanspruchnahme der Eltern
für laufende Kosten aus Einkommen oder Vermögen, nämlich der Inanspruchnahme von
Vermögen des Behinderten selbst. Wenn Sie also beispielsweise ein behindertes Kind
haben, dessen Großmutter meint, ihrem behinderten Enkel etwas Gutes zu tun, indem
sie ihn im Testament als Alleinerben einsetzt, und Ihr behindertes Kind erbt ein
Vermögen von beispielsweise einer Million, dann würde der Bezirk per sofort die
Zahlungen einstellen und die Unterbringungs- und alle anderen anfallenden Kosten
müssten von Behinderten als sog. Selbstzahler aus diesem Vermögen erbracht werden,
und erst, wenn das Vermögen aufgebraucht ist, bezahlt wieder der Bezirk. Auch hier
sollte man sich also überlegen, ob es sehr sinnvoll ist, solche gutgemeinten Testamente
in dieser Weise zu gestalten.

Der zweite Komplex betrifft also die Frage: Wie regle ich das mit meinem Testament,
das heißt mit einem Vermögen, das ich im Falle meines Todes irgendjemanden vererbe?

Hier muss man zwei Probleme ins Auge fassen. Das erste Problem: Die Übertragung
von Vermögen als Erbschaft wirkt sich sofort auf die Zahlungen des Bezirks aus;
das behinderte Kind hat also nur sehr begrenzt etwas von diesem Vermögen. Es fließt
teilweise in diesen großen Topf hinein, aus dem ja dann diese Beträge bezahlt werden.

Das zweite, woran Sie denken müssen, ist die Tatsache, dass, wenn Sie nichts
regeln, Ihr behindertes Kind erbt und der Bezirk diesen Erbanspruch auf sich überleitet
und so anstelle Ihres Kindes mit am Erbentisch sitzt.

Ein Beispiel: Die Eltern eines behinderten Kindes besitzen ein Einfamilienhaus,
sonst keinen weiteren Besitz. Ein Elternteil stirbt. Dies führt, wenn keine testamentarischen
Verfügungen getroffen worden sind, dazu, dass der überlebende Elternteil zur Hälfte
erbt und das Kind die andere Hälfte. Der Bezirk wird nun diese Hälfte beanspruchen
und wird, da er Geld sehen will, die Frage stellen: Was machen wir mit dem Einfamilienhaus?
Dies kann im Extremfall dazu führen, dass das Haus verkauft werden muss, weil der
Bezirk daraus Geld erlösen will, um seine Unkosten zu decken. Dies ist eine äußerst
ungünstige Konstellation, die sich sicher keiner von uns wünscht. Gegen solche Situationen
sollte man also Vorsorge treffen, wobei man sagen muss, dass der Bezirk in aller
Regel keine unvernünftigen Lösungen suchen wird und ein Haus zwangsversteigern lässt,
nur um zu seinem Geld zu kommen. Man wird sicher bemüht sein, eine sozialverträgliche
Lösung zu finden. Im Extremfall aber kann er dennoch seine formalen Rechte geltend
machen. Es gilt also, eine Regelung zu finden, derzufolge das behinderte Kind etwas
von seinem Erbe hat.

Hierzu gibt es einige testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten. Die klassische
Möglichkeit ist - besonders wenn auch Vermögen vorhanden ist -, dass man eine so
genannte Vor- und Nacherbschaft bestimmt. Das bedeutet: Das behinderte Kind wird
Erbe, aber nur sog. nicht befreiter Vorerbe, es hat also Erbenstellung, bekommt
aber nicht die Substanz der Erbmasse, sondern nur die Erträgnisse aus der Substanz.
Zu diesen Erträgnissen macht man noch eine zusätzliche Regelung: Man setzt einen
Testamentsvollstrecker ein, der als Auflage bekommt, aus den Erträgnissen für das
behinderte Kind bestimmte persönliche Leistungen zu erbringen, die das Kind persönlich
in Empfang nehmen kann bzw. von denen es persönlich auch etwas hat. Man kann in
ein Testament eine ganze Reihe konkreter Dinge hineinschreiben, z.B. Kosten für
eine jährliche Urlaubsreise in einer bestimmten Höhe zuzüglich der Kosten für eine
Begleitperson, Theaterbesuche, Konzertbesuche, Kosten für Bekleidung oder ähnliches.
Dadurch bleibt die Substanz der Erbmasse erhalten, aber die Erträgnisse kommen Ihrem
Kind zugute, ohne dass der Sozialhilfeträger Zugriff auf diese Gelder hat. Sie müssen
dann natürlich noch eine Regelung treffen, wer die Substanz nach dem Tode Ihres
behinderten Kindes erbt. Das können andere Geschwisterkinder sein oder - falls Ihr
behindertes Kind Einzelkind ist - die Einrichtung, die Ihr Kind betreut hat. Diese
Aussicht könnte auch ein Anreiz für die Einrichtung sein, Ihr Kind optimal zu betreuen.
Dies steht übrigens nicht im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung, derzufolge
Betreuungseinrichtungen keine Zuwendungen von Betreuten bekommen dürfen. Es handelt
sich nämlich nicht um eine Zuwendung des Betreuten selbst, sondern von Ihnen als
Eltern.

Sie können in ein Testament auch eine Art Betreuerverfügung aufnehmen, mit der
Sie für den Fall Ihres Ablebens einen Betreuer für Ihr behindertes Kind bestellen.
Sie sollten diese Möglichkeit nutzen, da das Nachlassgericht bzw. das Vormundschaftsgericht
sonst einen Betreuer benennt, der zwar nach Anhörung der Beteiligten diese Funktion
dann auch ausübt, aber wenn Sie jemanden persönlich kennen, der ein gewisses Einfühlungsvermögen
für diese Situation und vielleicht auch eine persönliche Beziehung zu dem behinderten
Kind hat, dann ist dies sicher die bessere Lösung. Achten Sie dabei aber darauf,
dass der Testamentsvollstrecker und der Betreuer nicht die gleiche Person sein sollten,
da hier unter Umständen ein Interessenskonflikt vorliegt. Der Testamentsvollstrecker
soll die Beträge dem behinderten Kind zur Verfügung stellen; wenn er allerdings
selbst aus dem Kreis der Nacherben kommt (etwa ein weiteres Geschwisterkind), dann
könnte er ein Interesse daran haben, die Erbsubstanz weitgehend komplett zu erhalten,
damit er später möglichst viel erbt. Der Betreuer dagegen soll darauf achten, dass
die Leistungen aus den Erträgnissen, die dem Behinderten zugute kommen sollen, auch
tatsächlich erbracht werden bzw. soll er sie notfalls auch einfordern. Auch aus
diesem Grund empfehle ich immer, die Leistungen bereits im Testament möglichst konkret
zu formulieren.

Im jeweiligen Einzelfall sollten Sie sich an Ihrem Wohnort

  • zum Beispiel bei der örtlichen Lebenshilfe
  • informieren, welcher Rechtsanwalt oder Notar aus der

näheren Umgebung Erfahrung auf diesem Gebiet hat, und sich dann mit Ihrer individuellen
Situation an diesen wenden.

Bei der Lebenshilfe gibt es zu diesem Thema ein Standardwerk, das diese Thematik
noch einmal ausführlich darlegt und auch Testamentsmuster beinhaltet. Es kostet
DM 39,50 und ist über die Bundesvereinigung der Lebenshilfe zu beziehen.

Nachtrag

Der vorstehende Vortrag wurde am 31.03.2001 gehalten, berücksichtigt also verständlicherweise
noch nicht die Veränderungen, die sich durch die Neufassung des SGB IX ergeben haben.

Durch die Neufassung des SGB IX hat sich die Rechtslage dahingehend entscheidend
verändert, als ab 01.07.2001 für Werkstattkosten keine Inanspruchnahme erfolgt und
ab 01.01.2002 Eltern von geistig behinderten Kindern für die Wohnheimunterbringung
nur noch maximal mit 50,- DM monatlich in Anspruch genommen werden können.